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Samarita Solidargemeinschaft

Bundessozialgericht enttäuscht

Nach mehr als sechs Jahren gerichtlicher Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten waren unsere Erwartungen an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) groß. Knapp 18 Monate ließen uns die Richter warten. Und jetzt das: Das Gericht verweigert den Solidargemeinschaften ein höchstrichterliches Urteil und schiebt „formale Mängel“ als Grund für die Abweisung der Revision vor. Offenbar suchte das BSG lediglich einen Vorwand, um sich der Entscheidung in der Sache zu entziehen. Das ist nicht nur enttäuschend, sondern auch ein Skandal.

In dem Verfahren ging es darum, ob die Barmer Ersatzkasse einem Mitglied den Wechsel zur Samarita verweigern darf. Wir hatten die begründete Erwartung, dass das Bundessozialgericht unseren Status als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 5 Abs.1 Ziffer 13 SGB V anerkennt. Denn unsere Mitglieder haben einen selbstverständlichen Rechtsanspruch auf Leistungen, wie es unmissverständlich in unseren Statuten steht. Die Kernfrage im ganzen Verfahren ging darum, dass Solidargemeinschaften wie sie in der BASSG organisiert sind, diese Voraussetzungen erfüllen. Weil die Richter aus bisher ungeklärten Gründen ihrer Aufgabe nicht nachgekommen sind, bleibt diese Rechtsfrage ungeklärt.

„Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das Bundessozialgericht die Revisionsbegründung wegen angeblicher Formfehler, die es erst nach 18 Monaten zu entdecken glaubt, zurückweist und sich damit einer Sachentscheidung entzieht“, sagt Rechtsanwalt Otto Schily in einer Presse-Mitteilung der BASSG.

Wir werden uns aber von dieser Zermürbungstaktik nicht kleinkriegen lassen. Da noch weitere sozialgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren anhängig sind, gehen wir davon aus, dass diese Frage schließlich doch zu Gunsten der Solidargemeinschaften entschieden wird. Zudem wird zu prüfen sein, ob gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

BASSG-Sprecher Urban Vogel appelliert daher an die Politik, nun „endlich für eine rechtliche Klarstellung zu sorgen.“ Im Grunde wäre das ganz einfach: Eine Ergänzung im Sozialgesetzbuch müsste klarstellen, dass die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft, wenn diese bestimmte Kriterien einhält, die Voraussetzungen einer „anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall“ erfüllt.

Was können wir tun? Was können Sie tun? Wir werden alle politischen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und sind weiterhin zuversichtlich, dass die Vernunft am Ende siegt. Da vielen Abgeordneten des Bundestages unklar ist, dass die gegenwärtige Lage auch durch die fehlende gesetzliche Klarstellung erzeugt worden ist, sollten wir alle die Politiker auch auf diesen Mangel hinweisen. Der Durchbruch kann nur mit vereinten Kräften gelingen. Gehen Sie in die nächsten Bürgersprechstunden Ihrer Abgeordneten und weisen darauf hin, dass die Solidargemeinschaften endlich Rechtssicherheit benötigen. Am besten durch eine – wie oben erwähnt – Klarstellung im SGB V.

Die in der BASSG versammelten Solidargemeinschaften erfüllen ihre Aufgabe der Absicherung von Menschen im Krankheitsfall mit klaren, professionellen und nachhaltigen Grundsätzen. Wir haben ein Recht darauf, dass dies endlich politisch und sozialrechtlich anerkannt wird.